Börsennotierte Unternehmen

Selbstbeurteilung nach Ziffer D.12 DCGK

Evaluierung und Selbstbeurteilung von Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen

Anforderungen an börsennotierte Unternehmen

Die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) bringt diverse inhaltliche Änderungen. Der Aufsichtsrat steht nicht nur mit den Themen Anzahl der Aufsichtsratsmandate und Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder im Fokus, sondern auch hinsichtlich der Selbstbeurteilung bzw. Effizienzprüfung der Aufsichtsratsarbeit.

Ziffer D.12 formuliert, dass

  • der Aufsichtsrat regelmäßig beurteilen soll, wie wirksam der Aufsichtsrat insgesamt und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen und

  • in der Erklärung zur Unternehmensführung der Aufsichtsrat berichten soll, ob und wie eine Selbstbeurteilung durchgeführt wurde.

Die Evaluierung kann und sollte dabei mehr leisten als eine rein regulatorisch getriebene Plichtkür. Sie sollte

  • eine einheitliche Informationsbasis für eine fundierte Diskussion im Aufsichtsrat schaffen.

  • Defizite und Hindernisse einer effektiven Gremienarbeit aufdecken und beschreiben.

  • Verbesserungs-und Handlungsbedarf formulieren.

  • einen systematischen Prozess zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Aufsichtsratsarbeit etablieren.

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Daniela Mattheus +49 69 3487 715 01